Als Reformziel des neuen Wohnungseigentümergesetzes (WEMoG) wurde in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/18791) unter anderem formuliert: …
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Das alte “Stockwerkseigentum” (Alleineigentum an einem Teil des Hauses) konnte wegen des Verbots von Sonderrechten an wesentlichen Bestandteilen nach dem BGB nicht mehr begründet werden und das dingliche Wohnungsrecht genügte nicht; andererseits zwang der gewaltige Wohnraumbedarf nach 1945 dazu, die Wohnraumsuchenden an der Finanzierung zu beteiligen und ihnen hierfür einen realen Gegenwert zu verschaffen. Deshalb eröffnete das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15. 3. 1951 (BGBl. I 175) mit Änderungen (insbes. durch Gesetz vom 26. 3. 2007) die Möglichkeit eines beschränkten Sondereigentums an Teilen eines Hauses. Das Wohnungseigentum (an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen eines Gebäudes – z. B. Laden, Büro – “Teileigentum” genannt) ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus (§ 1 WEG). Gegenstand des Sondereigentums sind daher nur die Wohn- bzw. Geschäftsräume und die hierzu gehörenden Bestandteile (z. B. Balkon), sofern sie in sich – nicht notwendig den Bauvorschriften entsprechend – abgeschlossen sind. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen, die für den Bestand und die Unterhaltung des Hauses erforderlich sind (z. B. Grundstück, Fundament, Dach) oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dienen (Treppenhaus, Leitungen u. a.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer (§ 5 WEG); es ist allerdings möglich, hieran (z. B. an Kfz-Stellplätzen) Sondernutzungsrechte zu begründen. Das Wohnungseigentum wird begründet durch Vertrag der Miteigentümer oder durch Teilungserklärung (Aufteilungsplan) des bisherigen Alleineigentümers (§§ 3, 8 WEG). Für die Miteigentümer untereinander gilt grundsätzlich das Recht der Gemeinschaft (sowie eine etwa vereinbarte Hausordnung). Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, der aus wichtigem Grund auch vorzeitig abberufen werden kann, sind in § 27 WEG geregelt.