Viele beklagen den „Verlust der Nacht“ durch sog. Lichtverschmutzung, zu der Straßenlaternen wesentlich beitragen. In den Gemeinde- und Stadtverwaltungen heißt es dazu oft, man forciere den Aus- oder Umbau, weil man zu ihm verpflichtet sei. Soweit man gern (schon aus Kostengründen) Verzicht üben würde, dürfe man das (leider) nicht. Das ist in aller Regel aber so nicht richtig. Eine zivilrechtliche Haftung aus Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Unfall deshalb passiert, weil man nicht die Nacht zum Tag machte, kommt äußerst selten in Frage. Sofern, und zwar in nur vier von 16 Bundesländern, die Beleuchtung auch zur öffentlich-rechtlichen Pflicht gemacht wird, z.B. in Bayern (Art. 51 Abs. 1 S. 1 StrWG), müssen dafür nicht weniger Voraussetzungen erfüllt sein. Es zeigt sich, dass zahlreiche Laternen überobligatorisch sind bzw. zumindest in verkehrsarmen frühen Morgenstunden gedimmt oder abgeschaltet werden können, ohne dass eine Angst vor Prozessen begründet wäre.
Siehe dazu die Informationen unter dem Link: https://www.paten-der-nacht.de/strassenbeleuchtungspflicht/