Der 20jährige Antragsteller, seit Juli 2022 Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr, wendet sich im Eilverfahren gegen seine nach § 55 Abs. 5 SG mit Bescheid vom Juni 2024 erfolgte Entlassung.
Er war privat Mitte Oktober 2022 – also mit 18 – auf einer Party und soll dort alkoholisiert die Äußerungen „Neger“ und „Schwuchtel“ getätigt haben; während seines Aufenthalts dort habe es auch eine Sachbeschädigung gegeben. Auch wenn dies scherzhaft, weil teils unter Freunden geschehen sei, habe er damit gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG) und ordnungsgemäßen Verhaltenen (§ 17 SG) verstoßen. Das Verhalten zeige, dass homophobes, rassistisches und rechtsextremistisches Gedankengut toleriert werde.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben und Eilantrag zum VG München gestellt, dem dann auch stattgegeben wurde mit einem 24 Seiten starken Beschluss vom 9. Dezember.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren im Frühjahr 2023 eingestellt und die Wehrdisziplinaranwaltschaft gem. § 92 Abs. 3 WDO von einer Verfahrenseinleitung abgesehen. Der Antragsteller distanzierte sich nachdrücklich von besagter Geisteshaltung und es wurden Zeugenaussagen eingewendet, die ihn entlasteten oder unbestimmt / widersprüchlich waren. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hörte fünf der Zeugen gar nicht erst an, zwei andere – die die Gruppe der jungen Leute ggü. der Polizei noch vage bezichtigt hatte – gaben keine Antwort. Im März 2024 wandte sich die Vertrauensperson (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG) gegen eine Entlassung, ebenso entschieden der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte (u.a. weil die Prüfung als angehender Offizier seinerzeit noch am Anfang stand und es keine irgendwie bedenklichen Bestrebungen gebe).
Das VG nahm eine Interessenabwägung (§ 23 Abs. 6 S. 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) zugunsten des Antragstellers vor. Nicht alles, was angelastet werde, sei hinreichend belegt.
Zitat: Es bedarf „zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände (BVerwG vom 23.03.2017 – 2 WD 16.16…).“
Derartiges sei hier aber „nicht ersichtlich“.
Es fehle außerdem an ernsthafter Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Damit wurde die Entlassung also außer Vollzug gesetzt.