Klage des Inhabers einer Firma mit Sitz in Osnabrück gegen einen (von uns vertretenen) Taxiunternehmer aus dem Landkreis Rosenheim auf über EUR 2600 für angeblich beauftragten und erbrachten „Firmenverzeichniseintrag“ nebst „Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen“ zum örtlich unzuständigen AG Ebersberg, das also an das AG Rosenheim – 11 C 474/24 – verwies.
Der Beklagte erinnerte sich an einen Werbeanruf (Kaltakquise) in 2020, bestritt aber dezidiert jedwede Beauftragung, während der Kläger dafür auf Bandaufnahmen (mp3 und Mitschrift) verwies, die statt freier Rede auffallend stereotyp ein „Ja“ / „Richtig“ vermeintlich des Beklagten auf Fragen des Telefonisten enthielten; um hier noch mehr zu lenken, vermerkte man neben einem bloßen „Mmh“ den Kommentar „zustimmend“.
Der Kläger zitierte u.a. LG Koblenz vom 08.12.2021 – 6 S 302/20 – und wir für den Beklagten v.a. AG Lahr vom 16.09.2021 – 2 C 114/21 (zudem wurde Verjährungseinrede erhoben, um die wirksame Einbeziehung von AGB gestritten und Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB eingewendet). Der Unterschied dieser beiden Entscheidungen liegt im Maß der Aufklärung. Der Kläger trägt nämlich die Beweislast (§ 286 Abs. 1 ZPO) für das Zustandekommen eines Vertrags (hier § 611 BGB). Man muss ihn nur konsequent in diese Pflicht nehmen. So das AG Rosenheim, denn es
- lehnte den Klägerantrag auf Durchführung einer Videokonferenz gem. § 128a ZPO ab (Beschluss vom 09.07.2024)
- wies auch den Antrag des Klägers auf Entbindung seiner angeordneten Pflicht zum persönlichen Erscheinen zurück (Beschluss vom 15.07.2024)
- lud am 23. und 25.07.2024 die von Klägerseite benannten Zeugen gegen Auslagenvorschuss von jeweils EUR 750 zur Verhandlung.
Das Gericht wies wiederholt darauf hin, dass es „im Hinblick auf den Kläger Warnungen der Verbraucherzentrale und zahlreiche kritische Interneteinträge gibt“ und daher unerlässlich ist, ihn im Termin selbst anzuhören (sowie die Zeugen zu vernehmen).
Reaktion des Klägers war erst ein Vergleichsangebot über 70%, das garniert wurde mit dem Vorhalt an den Beklagten, „mit alternativen Fakten eine einvernehmlich erstellte Dokumentation zu zerreden“. Letztlich kam er nicht umhin, noch vor Termin die Klage gänzlich zurückzunehmen. Er musste daher die Verfahrenskosten tragen gem. § 269 Abs. 3 ZPO (Beschluss vom 01.08.2024 und Festsetzung am 22.08.2024). Ein Erfolg gegen diese Methode der „Abzocke“.