1) Urteile des BVerwG vom 06.04.2017, Az. 3 C 13.16 und 3 C 24.15 Im …
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Hier ist das Straßenverkehrsrecht der Schwerpunkt. Es gelten das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), FahrerlaubnisVO (FEV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeug-ZulassungsVO (FZV); ferner Internat. Abkommen/Übereinkommen, außerdem das BundesfernstraßenG, PersonenbeförderungsG, FahrlehrerG, GüterkraftverkehrsG.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
- Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
- Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- Recht der Fahrerlaubnis,
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Gem. § 2 Abs. 2 FAO liegen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.