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Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt und Umfang der staatlichen Strafbefugnis bestimmen. Man zählt es zum öffentlichen Recht, da es Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den seiner Hoheitsgewalt unterstellten Einzelpersonen regelt. Unterschieden wird das materielle (bezeichnet die Voraussetzungen der Strafbarkeit und deren Rechtsfolgen, indem es die für alle Straftaten geltenden Grundsätze – meist zusammengefasst im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs – und die Merkmale der einzelnen Straftaten sowie die sich hieran knüpfenden Strafdrohungen festlegt) und formelle Strafrecht (= Strafprozessrecht: enthält die Normen über den Ablauf des Strafverfahrens, in dem das materielle Strafrecht im Einzelfall angewendet wird). Das geltende Strafrecht knüpft die Strafbarkeit an eine konkrete Handlung, nicht an eine rechtswidrige (kriminelle) Persönlichkeitsstruktur; es ist also Tat-, nicht Täterstrafrecht. Allerdings ist dann für die Deliktsfolgen die Täterpersönlichkeit von wesentlicher Bedeutung.
Der Verteidiger im Strafverfahren ist in erster Linie berufen, die Rechte des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten zu wahren und die für diesen bei Strafbarkeit und Strafzumessung sprechenden Gesichtspunkte geltend zu machen. Er soll aber auch im Zusammenwirken mit Gericht und StA der Wahrheitsfindung dienen. Daher ist er auch zur Einsichtnahme in die Strafakten befugt. In der Hauptverhandlung hat er insbes. ein Frage- und Erklärungsrecht (§§ 240, 257 Abs. 2 StPO) sowie das Recht, Anträge zu stellen. Er darf ferner an richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten, Augenscheinseinnahmen und kommissarischen Zeugenvernehmungen (§§ 168 c, 168 d StPO) teilnehmen. Er ist zur Einlegung von Rechtsmitteln – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten – und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung auch zur Zurücknahme befugt (§§ 297, 302 StPO).