Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. März 2018 (Az. X ZR 25/17) entschieden, dass eine Fluggesellschaft in ihren Reisebedingungen die Stornierung der Flugbuchung wirksam ausschließen kann.
Geklagt hatten zwei Kunden einer Fluggesellschaft auf Erstattung des gezahlten Flugpreises i. H. v. insgesamt € 2.766,32 nach erklärter Kündigung („Stornierung“) des Vertrags.
Die Kläger hatten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Deutschland in die USA und zurück gebucht. Ca. zwei Monate vor Abflug stornierten die Kläger die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten von der Fluggesellschaft den gesamten Reisepreis zurück. Die Fluggesellschaft hat den Klägern die ersparten Steuern und Gebühren i. H. v. jeweils 133,56 € erstattet, im Übrigen aber die Erstattung der Flugkosten abgelehnt unter Verweis auf ihre der Buchung zugrunde liegenden Reisebedingungen, welche lauteten wie folgt:
„Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte und auch die Berufung der Kläger erfolglos blieb, hat nun auch der Bundesgerichtshof zugunsten der Fluggesellschaft entschieden:
Zwar sind auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast kann den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift wurde jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft wirksam abbedungen.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Kündigungsausschluss ist – so der Bundesgerichtshof – nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar:
(im Folgenden Auszug aus der Pressemitteilung der BGH v. 20.3.2018):
„Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller hat zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfällt. Er soll jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich ist, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, kann er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorlag, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.“
Fazit:
Bei der Buchung eines Fluges empfiehlt es sich, das „Kleingedruckte“ zu lesen und genau abzuwägen. Wenngleich flexible Tarife in der Regel mit höheren Flugpreisen verbunden sind, ist im Fall einer Stornierung z. B. wegen Krankheit der Flugpreis grundsätzlich erstattbar. Wer sich dennoch für den in der Regel günstigeren, „nicht stornierbaren“, Flug entscheidet, ist spätestens nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gut beraten, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.