Erhalten Betroffene eine Entschädigung?
Ausgerechnet zum großen Ferienstart in Bayern führt eine Sicherheitspanne am Münchner Flughafen zu zahlreichen Flugverspätungen und Annullierungen. Und damit zu Ärgernissen, Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten für die betroffenen Fluggäste.
Leider kein Ausnahmefall. Man fährt zum Flughafen und erfährt vor Ort, dass sich der gebuchte Flug um mehrere Stunden verspätet oder ganz gestrichen ist.
In einem solchen Fall fragen sich die Betroffenen selbstverständlich, ob sie hierfür eine Entschädigung erhalten.
Grundsätzlich haben Fluggäste nach der sogenannten EU-Fluggastrechte-Verordnung bei einem Ausfall des Fluges oder bei erheblichen Verspätungen von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro pro Person.
Die Staffelung dieser pauschalen Ausgleichszahlung erfolgt anhand der jeweiligen Entfernung und der Dauer der Verspätung.
Soweit die EU-Fluggastrechte Verordnung Anwendung findet, erhalten Betroffene grundsätzlich
- bei einer Entfernung bis zu 1.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €,
- bei einer Entfernung von 1.500 – 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 €,
- bei einer Entfernung über 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 €.
Aber: Zusätzlich muss die Fluggesellschaft für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich sein. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das bedeutet, in Fällen sog. höherer Gewalt gibt es keine Ausgleichszahlung.
Betroffene sollten in jedem Fall prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung besteht.
Die Verjährungsfrist von Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung beträgt drei Jahre.