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Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind, die aber als Ordnungs(Verwaltungs)unrecht mit Geldbuße geahndet werden können, sind die sog. Ordnungswidrigkeiten. Soweit sie nicht ein grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten darstellen und daher als Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden, sind die meisten Verkehrsverstöße “Verkehrsordnungswidrigkeiten”, z.B. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 StVO). Die Höhe der Geldbuße, die Anzahl der im VZR einzutragenden „Punkte“ sowie die Entscheidung, ob und für welche Dauer ein Fahrverbot verhängt wird, richten sich nach § 24a Abs. 4, § 25 StVG in Verbindung mit den Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
Für das Verfahren gilt das Opportunitätsprinzip. Die Verwaltungsbehörde entscheidet also nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das öffentliche Interesse eine Ahndung erfordert (§ 47 OWiG). In Bagatellfällen kann sie eine Verwarnung erteilen und ein Verwarnungsgeld (5 EUR-35 EUR) festsetzen. Gegen einen Bußgeldbescheid besteht als Rechtsmittel der Einspruch an das Amtsgericht und gegen dessen Entscheidung die (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht. Über den Einspruch kann, wenn StA und Betroffener nicht widersprechen, durch Beschluss entschieden werden (§ 72 OWiG); sonst geschieht dies nach Hauptverhandlung durch Urteil. Das Gericht kann auf Festsetzung einer Geldbuße, Freispruch oder Einstellung erkennen. Es ist hier Aufgabe des Verteidigers, für den Betroffenen bspw. Zeugen zu befragen, zur Entlastung vorzutragen bzw. auf milde Beurteilung zu plädieren.