§ 550 BGB bestimmt, zunächst wenig spektakulär, Folgendes: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als …
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Das Mietrecht gliedert sich vornehmlich in das Wohnraum- und das Gewerbemietrecht. Häufiges Problem des Vermieters ist es, einen Mieter „loszuwerden“, der die Miete nicht, unvollständig oder unpünktlich zahlt oder in sonstiger Weise seine Pflichten verletzt. Umgekehrt kann es um die Durchsetzung von Ansprüchen des Mieters auf Mietminderung wegen bestehender Mängel der Mietsache – z.B. baubedingte Feuchte und Schimmel – gehen oder die Abwehr von Vermieterseite verlangter Schönheitsreparaturen (ggf. nach starrem Fristenplan). Das Wohnraummietrecht ist geprägt von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die den Mieter schützen sollen. Im Gewerbemietrecht ist die Vertragsgestaltung sehr wichtig, denn hier kann es z. B. um eine Option des Mieters auf eine Verlängerung der Vertragslaufzeit oder um eine wirksame (!) und im Streitfall durchsetzbare Wertsicherungsklausel im Mietvertrag gehen (sog. Indexierung).