Der V. Zivilsenat des BGH wendet sich für das Kaufrecht gegen die bauvertragsrechtliche Rechtsprechung des …
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Als Recht an einem Grundstück (Sachenrecht) kommen neben dem Eigentum als Vollrecht und dem Erbbaurecht als grundstücksgleichem Recht die beschränkten dinglichen Rechte in Betracht: die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der Nießbrauch, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht und insbes. die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld). Man unterscheidet Rechte, die einer bestimmten Person zustehen (sog. Personalrechte, z. B. das Eigentum oder die Hypothek), und Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind (sog. Realrechte, z. B. die Grunddienstbarkeit).