Die Leitsätze eines Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 13. April 2017, 6 U 69/16, verdeutlichen, dass ein in die Geschäftsführung eingebundener Gesellschafter sich nicht ohne weiteres darauf zurückziehen kann, eine von ihm gemachte Erfindung stehe allein ihm als außerhalb der Gesellschaft stehende Person zu:
- Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte (im Streitfall bejaht).
- Verstößt der Gesellschafter in dem in Ziffer 1. genannten Fall gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Patents – gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts – zu.
Das OLG führt in dem Urteil aus:
Das Landgericht hat sich zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die in der Rechtsprechung zum erfinderrechtlichen Pflichtenkreis sogenannter Organmitglieder entwickelt worden sind. Eine Andienungspflicht wird dort aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig ist und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen kann (OLG Düsseldorf GRUR 2000, 49, 50 [OLG Düsseldorf 10.06.1999 – 2 U 11/98] – Geschäftsführererfindung). Beruht die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Gesellschaftsorgans, dann kann das Unternehmen nicht erwarten, dass er sie ihm zur Verwertung anbietet (BGH GRUR 1955, 268, 289 – Schnellkopiergerät; BGH GRUR 1965, 302 [BGH 22.10.1964 – Ia ZR 8/64] – Schellenreibungskupplung). Diese Grundsätze sind auch auf die Erfindungen von Gesellschaftern übertragbar, wenn diese in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden sind (OLG Düsseldorf vom 28.02.2014, Az.: I-2 U 39/12 = Mitt. 2014, 337).
Fazit: Es muss in solchen Fällen sorgfältig die Sachlage analysiert werden, um die Anwendbarkeit dieser rechtlichen Vorgaben beurteilen zu können.