Entschuldigung - es wurden keine Inhalte gefunden, welche Deinen Kriterien entsprechen.
Zum Familienrecht zählen alle staatlichen Rechtsnormen (vornehmlich im 4. Buch des BGB, §§ 1297-1921), welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten (vornehmlich) regeln, insbes. das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und güterrechtlichen Auswirkungen, die elterliche Sorge und ihre Ergänzung durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie die Regelung des Unterhalts unter Ehegatten, Verwandten und des Kindes bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
Fachanwaltschaft: §§ 5 S. 1 lit. e), 12 FAO. Setzt besondere Kenntnisse voraus in den Bereichen
- materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft,
- familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
- Internationales Privatrecht im Familienrecht
- Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Gem. § 2 Abs. 2 FAO liegen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.