Eine erhebliche Änderung der Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des BGH zu den so genannten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorschüssen für die Mängelbeseitigung auch aus folgendem Grund eingetreten:
Nach Erlangung des Vorschusses muss der Auftraggeber diesen ohne schuldhafte Verzögerung einsetzen und verwenden und danach über die Verwendung des Vorschusses abrechnen (wobei der Auftraggeber für die Durchführung der Mangelbeseitigung schon deshalb professionelle Hilfe in Gestalt eines Architekten oder einer Ingenieurin in Anspruch nehmen wird, weil er diese Hilfe auch bei der Abrechnung des Vorschusses benötigt).
Dabei kann es keine pauschalen zeitlichen Vorgaben geben, sondern es kann nur auf die Art des Mangels sowie die sonstigen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung ankommen.
Z. B. wird man einer Familie mit schulpflichtigen Kindern nicht zumuten können, den schulischen Erfolg der Kinder aufs Spiel zu setzen, nur damit die Mängelbeseitigung möglichst zeitnah durchgeführt werden kann.
Fest steht aber, dass irgendwann die Zeit für die Verwendung abgelaufen ist, und dass dann der Auftragnehmer den Nachweis und die Abrechnung des Vorschusses verlangen kann.
Bislang galt: Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Vorschuss verwendet und darüber abrechnet, dann kann er ja immer noch auf Schadenersatz übergehen und Schadenersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend machen.
Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass es so gut wie keine Prozesse über die Rückforderung von Vorschüssen gibt.
Das wird sich ändern, denn:
Jetzt kann der Auftraggeber, der einen Vorschuss erhalten und nicht ordnungsgemäß verwendet hat, nicht mehr mit Schadenersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten aufrechnen, sondern er kann nur noch Schadenersatz in Gestalt der Wertdifferenz „Objekt mit Mangel versus Objekt ohne Mangel“ oder in Gestalt der Quasi-Minderung des Werklohnes für die fehlerhaft erbrachte Leistung geltend machen, d.h.: Jetzt wird es sich für Auftraggeber lohnen, auf dem Nachweis der Verwendung des Vorschusses innerhalb angemessener Zeit zu bestehen und gegebenenfalls die Rückzahlung des Vorschusses geltend zu machen.
Ein anderes Problem betrifft wieder den Auftraggeber:
Was ist, wenn sich nach Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten oder auch schon in der Planungsphase herausstellt, dass die Mängel nicht so beseitigt werden können, wie dies bei der Geltendmachung des Vorschusses angenommen wurde?
Stellt dann die Umstellung auf ein anderes Verfahren oder eine andere Methode der Mängelbeseitigung eine ordnungsgemäße Verwendung des Vorschusses dar?
Was ist, wenn z.B. für eine mangelhafte Wärmepumpen-Heizung ein Vorschuss erlangt wurde und sich herausstellt, dass bei den gegebenen Umständen eine Wärmepumpen-Heizung überhaupt nicht sinnvoll eingesetzt werden kann und am Besten ein anderes Heizungssystem verwendet wird?
Fazit
Es kann nur auf das Ergebnis ankommen, d.h., dass am Schluss eine mangelfreie, gebrauchstaugliche Leistung steht. Das Risiko, dass eine bestimmte Mängelbeseitigungsvariante fehlschlägt, muss ohnehin der Auftragnehmer tragen, auch und gerade, wenn er die Mängelbeseitigung selber versucht. All dies muss aber sorgfältig analysiert werden, und das erfordert sorgfältige und rechtzeitige anwaltliche Beratung. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg steht Ihnen ein im Baurecht erfahrener Rechtsanwalt unserer Kanzlei für die erforderliche Beratung zur Verfügung. Fragen Sie bei uns in Wasserburg am Inn, Rosenheim oder Ebersberg nach, wir beraten Sie anwaltlich in allen Fragen des Baurechts.