Mängel zu beseitigen ist bei bereits bewohnten oder anderweitig benutzten Objekten für beide Parteien, Auftraggeber und Auftragnehmer, schmerzhaft, stressbelastet – und sehr teuer. Ein Beispiel: Das neue Haus ist bereits bezogen. Der Estrich und die Fußbodenheizung sind infolge von Ausführungsfehlern erheblich mangelbehaftet. Dieser Mangel soll jetzt beseitigt werden, und zwar im Wege der Selbstvornahme durch andere Firmen, nachdem der Auftragnehmer sich geweigert hat, den Mangel zu beseitigen. Eines ist klar: Der Auftraggeber braucht keinen Finger krumm zu machen. D.h.: Die Möbel werden von Profis ausgeräumt, der Inhalt und die Möbel selbst sorgfältig verpackt und ebenso sorgfältig gelagert. Die Familie mit zwei kleinen Kindern muss während der Dauer der Nachbesserungsarbeiten in einer Ersatzunterkunft (Ferienwohnung, Hotelzimmer) wohnen. Der Bodenbelag wird entfernt, der Estrich mit in diesem liegender Fußbodenheizung wird entfernt, Fußbodenheizung, Estrich und Bodenbelag werden neu eingebaut.
Die Wohnung wird sorgfältig geputzt und dann werden wieder alle Möbel und ihr Inhalt sorgfältig und professionell eingeräumt, so dass alles so ist, wie es war, bevor die Mängelbeseitigungsarbeiten angefangen haben.
Selbstverständlich kann und wird der Auftraggeber dabei die Hilfe einer Architektin oder eines Ingenieurs bei Planung, Ausschreibung und Abrechnung der Mängelbeseitigungsleistung in Anspruch nehmen.
Das Alles hat die Rechtsprechung auch im Wege des Vorschusses zuzusprechen.
Es wird also durchaus so sein, dass einigen Auftragnehmern das Lachen über die vermeintlich günstige Rechtsprechung des BGH noch vergehen wird.
Amüsant ist es aber auch für die Auftraggeber keineswegs, denn das Wertvollste, was wir haben, unsere begrenzte Lebenszeit, ist nach dem deutschen Recht überhaupt nicht geschützt, will sagen: Der ganze Stress und der ganze Ärger, den der doppelt vertragsbrüchige Auftragnehmer verursacht, bleiben ohne jede Folge.
Angesichts der Unmöglichkeit oder Unattraktivität, Schadenersatz außerhalb der tatsächlichen Mängelbeseitigung zu beziffern und geltend zu machen, liegt für den Auftragnehmer nahe, bei einem Verlangen nach Mängelbeseitigung deren Unzumutbarkeit einzuwenden. Deshalb müssen die Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung bzw. der Erstattung der vollständigen Kosten der Mängelbeseitigung noch wesentlich höher geschraubt werden. Denn: Es kann nicht sein, dass in einer Situation, in welcher der Auftraggeber zum Verlangen nach Mängelbeseitigung nachgerade gezwungen wird, der Auftragnehmer dann sagen kann: „Das ist unzumutbar!“
Fazit
Wenn man sich diese Konsequenzen vor Augen führt, dann sieht man auch, dass es durchaus sinnvoll ist, wenn die Beteiligten sich doch auf Basis der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vergleichen und auf Nachweis und Abrechnung dieser Kosten verzichtet wird. Der Weg dorthin ist in der Regel steinig und dornenreich, die sich hier stellenden Probleme können nur bei sorgfältiger und rechtzeitiger Beratung gelöst werden. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg steht Ihnen ein im Baurecht erfahrener Rechtsanwalt unserer Kanzlei für die erforderliche Beratung zur Verfügung. Fragen Sie bei uns in Wasserburg am Inn, Rosenheim oder Ebersberg nach, wir beraten Sie anwaltlich in allen Fragen des Baurecht.