Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist vorrangig (Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020 zum Vollzug des lfSG). Auf Sozialkontakte sollte zunächst „wo möglich“ verzichtet werden (Erklärung der Bundesregierung vom 12.03.2020), daraus wurde mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2020 ein „Muss“.
Es ist von einem „absolut nötigen Minimum“ und „triftigen Gründen“ für Ausnahmen die Rede (am 21.03.2020 in Kraft getretene bay. Verordnung mit sog. Ausgangssperre). Zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Änderungsgesetz zum lfSG – BGBl. 2020 S. 587 ff., BT-Drs. 19/18111) sind die Einschränkungen der Grundfreiheiten gerechtfertigt, sofern dies laufend überprüft wird (so der BayVGH im Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632).
Daher findet bis auf Weiteres kein Parteiverkehr in unseren Kanzleiräumen statt:
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