Am 01.01.2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Damit stellt sich folgende Frage: Kann, soll oder muss seither der beratend tätige Rechtsanwalt den Bauvertragsparteien raten, die VOB/B zu stellen, auch und vor allem mit dem Ziel, die Geltung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechtes zu vermeiden? Also: „Flucht in die VOB/B“? Oder ist gerade die gegenteilige Vorgehensweise …
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