Nachtrag zum Blogbeitrag vom 04.06.2020:
Im Vortext der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (sog. „fahrradfreundliche StVO-Reform“) wurden nicht alle zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt. Das fordert aber das so. Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit (vgl. BVerfG vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90).
Vorliegend werden hier zwar unter anderem § 26 a Abs. 1 Nr.1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch auch die Nr. 3 (Fahrverbot, § 25 StVG), was aber für eine wirksame Erweiterung der sog. Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre.
Folgende neue Regelfahrverbote können also bis auf Weiteres nicht verhängt werden (und gebieten den Einspruch gegen gleichwohl ergangene Bescheide):
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 40 km/h außerorts