In der Geschichte des durch gemeindliche Straßenlaternen an- und ausgeleuchteten Mandantengrundstücks (Blog-Beitrag vom 5.12.2018) wurde ein weiteres Kapitel geschrieben:
Die betreffende Kommune stellte Berufungszulassungsantrag zum BayVGH, den der Senat mit gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 24.7.2019 ablehnte, Az. 22 ZB 19.132.
Es bestehen demnach keine ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Urteils des VG München vom 28.11.2018. Vor allem ist nichts gegen den rechtlichen Ansatz einzuwenden, wonach zwar § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG hier keinen Anspruch begründet, sehr wohl aber §§ 906, 1004 BGB (analog). Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Immissionen wurde nicht verkannt: vielmehr ist es sachgerecht, auf die zitierten (und tenorierten) LAI-Hinweise als „sachverständige Entscheidungshilfe“ zurückzugreifen, diese bilden einen „fachkundigen pauschalierten Bewertungsmaßstab“ und „belastbaren Anhalt“ dafür, bei welchen Größenordnungen in etwa die Schwelle erheblicher Belästigungen durch Lichtimmissionen überschritten wird. Soweit die Gemeinde erstmals mit dem Rechtsmittel u.a. behauptete, schon im Ortstermin mit dem Gutachter (und auch unter Teilnahme der Beklagtenvertretung) habe es eine (sodann nicht berücksichtigte) „Nachtabsenkung“ gegeben, wurde dem von Klägerseite widersprochen und schenkte dem der Senat offenbar ohnehin keinen Glauben: davon war „im gesamten angefallenen Akteninhalt nicht die Rede“ und blieb dies auch sodann „unzureichend substantiiert“. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn aus der gemeindlichen Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Abwägung von Lichtverschmutzung einerseits und Verkehrssicherheit / Kriminalitätsbekämpfung andererseits nicht auseinandergesetzt, ergibt sich weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch deren einzelfallübergreifende Bedeutung.
Ob noch ein 3. Kapitel folgt, in dem es um die Zwangsvollstreckung geht, den (rechtskräftig verpflichtenden) Umbau der Laternen durchzusetzen, bleibt abzuwarten.