Am 04.07.2019 hat der EuGH zu dem Az. RS. C-377/17 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt, weil sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren (in der HOAl) beibehalten hat.
Es wird gerne das Wort von der Revolution oder der Zeitenwende verwendet, aber für alle, die mit Planung am Bau zu tun haben, ist das wirklich eine grundstürzende Änderung, deren Auswirkungen sorgfältig geprüft werden müssen.
Weiterhin ist natürlich essenziell, wie sich die Baubeteiligten auf diese neue Rechtslage einstellen können und sollen und müssen.
Fest steht, dass Honorare der Höhe nach frei vereinbart werden können und dass damit dem Preiswettbewerb für Architekten-und Ingenieurleistungen auch und gerade bei öffentlichen Ausschreibungen nichts mehr im Wege steht.
Wenn behauptet wird, dass doch „nur“ die Höchst-und Mindestsätze „beerdigt“ worden seien, dann stellt sich die Frage, wieso die Parteien gezwungen sein sollen, weitere Vorgaben der HOAl mit Leistungsbildern, Grund-und besonderen Leistungen, Leistungsphasen usw. auch zukünftig zu befolgen, wenn sie hinsichtlich der Honorarvereinbarung jedenfalls der Höhe nach völlig frei sein sollen.
Fest steht nur, dass mehr denn je eine klare und dokumentierte Honorarvereinbarung in Architekten-und Ingenieurverträgen erforderlich ist.
Vielleicht setzt sich auch endlich die Erkenntnis durch, dass der deutsche Gesetzgeber schon mit der Reform des privaten Baurechts, welche am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, klipp und klar gesagt hat, dass Art und Umfang der Leistung, die die Architektin oder der Ingenieur für den Auftraggeber erbringen soll, nicht, wiederhole: Nicht! in der HOAl stehen, sondern von den Parteien jederzeit nach Maßgabe der Bedürfnisse des Auftraggebers festgelegt und vereinbart werden müssen.
Bei Abschluss solcher Vereinbarungen kann natürlich vorgesehen werden, dass die Vergütung des Architekten (nicht die geschuldete Leistung!) nach den einzelnen Parametern der HOAl im Rahmen der dortigen Mindest-und Höchstsätze berechnet werden soll.
Weil die HOAl ein jedenfalls bei Bauprofis bekanntes System ist und eine Bewertung typischer Architekten-und Ingenieurleistungen enthält, kann dies auch sinnvoll sein.
Im Ergebnis muss aber festgehalten werden, dass weder bei der Vereinbarung der Leistung noch bei der Vereinbarung der Vergütung eine gesetzliche Bindung der Parteien an die HOAl (mehr) besteht:
Die Parteien können, sollen und müssen Leistung und Preis frei vereinbaren.
Gerne beraten wir Sie über alle Konsequenzen der nunmehr eingetretenen Situation nach Maßgabe ihrer individuellen Bedürfnisse und Fragen, auch mit In-House- Schulungen. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Ebersberg und Rosenheim steht Ihnen ein qualifizierter Rechtsanwalt unserer Kanzlei für eine fundierte Beratung zu allen Fragen des Architektenrechts zur Verfügung. Natürlich vertreten wir Sie auch außergerichtlich wie gerichtlich, wenn es um bereits streitig gewordene architektenrechtliche Themen geht.