Innerhalb eines Unternehmens mit mehreren Gesellschaftern kann es aus den unterschiedlichsten Gründen zu rasch eskalierenden Streitigkeiten kommen. Dies kann zwischen den Gesellschaftern einer GmbH ebenso geschehen wie innerhalb einer KG (auch: GmbH & Co. KG) oder OHG oder auch GbR.
Oftmals werden Vorwürfe gegen geschäftsführende Gesellschafter erhoben, die Untreue oder Unterschlagung zum Nachteil der Gesellschaft und deren Vermögens zum Inhalt haben, sinngemäß etwa so: „Der Mitgesellschafter hat ein Arbeitsverhältnis mit Familienmitgliedern abgeschlossen, ohne dass tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde.“ Oder: „Der Mitgesellschafter hat die Versicherung für einen Pkw aus Mitteln der Gesellschaft bezahlt, obwohl dieses Fahrzeug von betriebsfremden Dritten genutzt wurde, zu denen ein Näheverhältnis dieses Gesellschafters besteht.“ Oder: „Der Mitgesellschafter hat einen Gärtner aus Mitteln der Gesellschaft bezahlt, der den privaten Garten dieses Gesellschafters gepflegt hat.“ Oder: „Der Mitgesellschafter schädigt die Gesellschaft durch Beteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen, er verstößt gegen ein Wettbewerbsverbot.“
Wer in solchen oder ähnlichen Fällen anstatt einer internen Klärung solcher Vorwürfe, ggf. vor dem Zivilgericht, die Staatsanwaltschaft einschaltet, um so ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen, tut sich nicht immer einen Gefallen. Denn: Es kann einen Grund für den Ausschluss eines die Staatsanwaltschaft per Strafanzeige mit dem Gesellschafterstreit befassenden Gesellschafters aus der Gesellschaft sein, wenn ein Gesellschafter anstelle einer internen Klärung von Unstimmigkeiten eine sich letztlich als haltlos erweisende Strafanzeige gegen den Mitgesellschafter erstattet. Das OLG Celle (Urteil vom 21.03.2012 – 9 U 58/11) hat in einem solchen Fall (es ging es um eine Zwei-Personen-GmbH) formuliert: „Eine derartige Vorgehensweise, bei der ohne greif- und belegbare konkrete Vorwürfe und ohne vorherige innergesellschaftliche Aussprache (vgl. die Formulierung „ahnungslos“) nicht nur eine Strafanzeige erstattet wird, sondern sogar versucht wird, eine sofortige Verhaftung zu erreichen, lässt den Verbleib des anzeigeerstattenden Beklagten in der Gesellschaft als untragbar erscheinen. Die Erstattung einer (hier zudem äußerst nachdrücklich formulierten) Strafanzeige ohne vorangegangene innergesellschaftliche Klärung und bei erkennbar ungeklärter konkreter Vorwurfslage, also gleichsam ins Blaue hinein, ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass, wie der Beklagte nach wie vor meint, die von ihm erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffend seien. Insoweit hat der Beklagte bis zuletzt keinen konkreten und nachvollziehbaren, geschweige denn einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag zu der Begehung einzelner Straftaten durch den Mitgesellschafter N. halten können.“
Fazit
Streitigkeiten unter Gesellschaftern bedürfen einer sorgfältigen Analyse durch erfahrene Rechtsanwälte. Voreilige Strafanzeigen helfen nicht weiter. Zudem sind die Formalien des Gesellschaftsrechts zu beachten, wie etwa das Erfordernis von in Gesellschafterversammlungen zu fassenden Beschlüssen, Stimmrechtsauschlüsse und Fristen. Die Sach- und Rechtslage muss anhand des konkreten Gesellschaftsvertrags (Satzung) und der einschlägigen Gesetze (GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch) beurteilt werden. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg beraten wir Sie gerne zu solchen Problemen des Gesellschaftsrechts, um die für Sie richtige, an Ihr Ziel führende Lösung zu finden.