Gibt es ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, das eine solche Übernahme eines Geschäftsanteils verbietet?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.04.2017, 3 Sa 202/16) hatte sich mit einer sog. Kündigungsschutzklage zu befassen, deren Gegenstand die außerordentliche und fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers mit Prokura durch seinen Arbeitgeber war; zu dieser Kündigung führender Sachverhalt war die Beteiligung dieses Arbeitnehmers an einer mit dem Arbeitgeber des Gekündigten konkurrierenden GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50 % ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser erfuhr aber später von dieser Beteiligung und reagierte mit der streitgegenständlichen Kündigung. Das Gericht hatte sich mit folgenden gesetzlichen Vorgaben zu befassen: Während des rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auch ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die dies gerade für ein Arbeitsverhältnis normiert. Aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt sich aber im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers zu schützen ist. Die bereits seit dem 1. Januar 1900 geltende Bestimmung in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) lautet:
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund dieses gesetzlichen Wettbewerbsverbots auch untersagt, anstelle unmittelbar eigener wirtschaftlicher Aktivität „nur“ einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Aber: Die Übernahme eines Geschäftsanteils an einer konkurrierenden GmbH, somit eine Gesellschafterstellung in einer juristischen Person stellt nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit dar. Maßgeblich ist, ob diese GmbH mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht und ob der Arbeitnehmer durch die eigene Gesellschafterstellung Einfluss auf die Organe dieser Gesellschaft (also: auf die Geschäftsführung) nehmen kann. Es kommt also auf den Einzelfall an. Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass dies bei einer 50%-Beteiligung jedenfalls dann der Fall sei, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der konkurrierenden GmbH wie im hier entschiedenen Fall mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. FAZIT: Sowohl betroffene Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer sollten sich in solchen Situationen von im Arbeitsrecht ebenso wie im Gesellschaftsrecht und dem gesamten Wirtschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Arbeitnehmer müssen beachten, wo die Grenzen für wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses liegen. Eine Beteiligung an einer GmbH lässt sich wegen der Publizität des Handelsregisters nicht verbergen; die sog. Gesellschafterliste liegt dem zuständigen Registergericht vor und sie ist für Dritte einsehbar. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg beraten wir Sie gerne zu solchen Problemen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts, um die für Sie richtige Lösung zu finden.