Das deutsche Kaufrecht enthält eine auf europäisches Recht zurückzuführende sog. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. § 476 BGB bestimmt, dass in den ersten sechs Monaten nach sog. Gefahrübergang (meist identisch mit der Übergabe des Kaufgegenstands) der Verkäufer beweisen muss, dass die Ursache für einen innerhalb dieses Zeitraums aufgetretenen Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag. Allerdings waren bislang rechtliche Einzelheiten vor Gericht umstritten. Der Verkäufer konnte sich schon mit dem Gegenargument durchsetzen, dass das technische Problem möglicherweise doch erst nach Gefahrübergang durch einen vom Käufer verschuldeten Bedienungsfehler entstanden sei. Der BGH hat nun auf ein Urteil des EuGH (EuGH v. 04.06.2015, C-497/13 – Faber) reagiert und den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr erweitert (BGH v. 12.10.2016, VIII ZR 103/15). Im vom BGH entschiedenen Fall war nicht aufklärbar, ob ein nach knapp fünf Monaten und etwa 13.000 km Fahrstrecke bemerkter Mangel an einem Automatikgetriebe eines bei einem Händler gebraucht gekauften BMW 525d Touring auf einen Bedienfehler des Fahrers zurückzuführen war oder ob der sog. Freilauf des Drehmomentwandlers schon bei Übergabe mechanisch beschädigt war. Der Käufer gewann den Prozess gegen den Händler, weil der BGH die Beweislast anders als zuvor in dieser Konstellation dem Händler zuwies.
, von Dr. Matthias Meindl, Rechtsanwalt Themengebiet: Vertragsrecht