Die Klägerin wurde als Tochter der Deutschen Telekom gegründet und firmiert als „Vollservice-Infrastrukturdienstleister“ beim Mobilfunk (Akquisition, Planung, Bau und Bewirtschaftung von Funkstandorten). Das zuständige Landratsamt hat die Erteilung einer Baugenehmigung für den strittigen Mast, der außerhalb des sog. Suchkreises platziert werden soll, abgelehnt. Dies, weil die Gemeinde inzwischen per Bauleitplanung eine anderweitige Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan dargestellt hatte. Im Prozess wurde teils fehlender, verspäteter, widersprüchlicher bzw. sogar falscher Klagevortrag gerügt. Das VG greift dies auf und erinnert die Klägerin im Urteil daran, „dass die Vorlage aussagekräftiger und belastbarer Nachweise“ keine „bloße Formalie“ sei, sondern „Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Außenbereichsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB“. Wenn also ein Versorgungsziel geändert wird, ist ein „neues behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde durchzuführen.“
Zitat: „Dies mag aus Sicht der Mobilfunkbetreiber lästig erscheinen und die Realisierung des Vorhabens zeitlich verzögern. Nur auf diese Art und Weise kann aber insbesondere eine hinreichende Beteiligung der Gemeinden sichergestellt werden, deren grundsätzlicher Planungshoheit der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ungeachtet des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden Mobilfunkversorgung ein eigenständiges Gewicht beigemessen hat.“
Folglich war der Mobilfunkmast als lediglich „sonstiges Vorhaben“ (§ 35 Abs. 2 BauGB) zu prüfen. Die Kammer bejahte eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Sie wies die Klage deshalb kostenpflichtig ab.
Damit ist ein wichtiges Zeichen gesetzt, kommunale Interessen schon in der Phase des Dialogs (§ 7a der 26. BImSchV) ernst zu nehmen.